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Invalidenversicherung (IVG)

In der Schweiz sind Arbeitstätige sowie Nichterwerbstätige grundsätzlich gegen die Folgen von Erwerbsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall bei der IV-Stelle versichert.

Nach erfolgter IV-Anmeldung holen die IV-Stellen die zur Prüfung des Leistungsanspruchs erforderlichen Angaben bei den Versicherten sowie bei den behandelnden Ärzten ein.

 

Im IV-Recht gilt der Grundsatz «Eingliederung vor Rente». Das heisst, sofern eine drohende Invalidität durch geeignete berufliche oder medizinische (Früh-)Massnahmen abgewendet werden und die versicherte Person gesundheitlich solche Massnahmen antreten kann, gehen solche Massnahmen einer Berentung vor. Ist eine berufliche Eingliederung nicht möglich, oft aus gesundheitlichen Gründen, prüfen die IV-Stellen die Leistungskriterien für eine Berentung (Rentenfrage).

 

Bei unklaren medizinischen Verhältnissen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sowie einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) holen die IV-Stellen zur Klärung oft externe medizinische Gutachten ein. Diese halten gutachterlich fest, welche Tätigkeiten der versicherten Person noch zumutbar sind und welche nicht (Belastungsprofil). In einem nächsten Schritt werden dann die sogenannten Vergleichseinkommen gegenübergestellt, einerseits das Einkommen vor dem invalidisierenden Ereignis (Valideneinkommen), oft im angestammten Beruf, sowie dasjenige Einkommen, dass der versicherten Person in jeder Verweistätigkeit noch zumutbar ist (Invalideneinkommen). Daraus ergibt sich der IV-Grad.

 

Die IV-Stelle geht dabei von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt aus, also einem fiktiven Arbeitsmarkt, wo offene Arbeitsstellen ungeachtet der konkreten Arbeitsmarktlage präsumiert werden. Für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens werden die sogenannten Lohnstrukturerhebungen des Bundes (LSE) beigezogen. Das sind statistische bzw. durchschnittliche Gesamtwerte de verschiedenen Branchen in der Schweiz. Aus der Differenz der Vergleichseinkommen – dem Valideneinkommen und dem Invalideneinkommen - ergibt sich danach der sogenannte IV-Grad. Ab einem IV-Grad von 40 % wird eine Teilrente bis zu einer ganzen Rente ausgerichtet. Neu gilt der exakte Invaliditätsgrad.

Zu Unklarheiten oder Widersprüchen kommt es in der Praxis an verschiedenen Stellen.

Insbesondere bei der Einschätzung der potentiell noch vorhandenen Arbeitskraft (Belastungsprofil) und der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit (z.B. 50 % AUF), ergeben sich in der Praxis die ersten Meinungsverschiedenheiten. Hier beginnt die anwaltschaftliche Tätigkeit, indem die von der IV-Stelle festgehaltene medizinische theoretische Arbeitsfähigkeit anhand der Akten und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten geprüft werden muss. Aufgrund der Komplexität des medizinischen Sachverhalts und einer sorgfältigen Aufbringung von Beweisen (ärztliche Berichte etc.) kann eine anwaltschaftliche Vertretung sehr sinnvoll sein. Und zwar schon unmittelbar nach dem Erlass des sogenannten Vorbescheides, da hier noch am meisten Handlungsspielraum besteht, z.B. andere Berichte ins Recht gelegt werden können. Eine zweite grosse Nahtstelle in der Praxis ist Frage, ob die IV-Stellen die Vergleichseinkommen richtig bestimmt und berechnet haben. Erfahrung ist hier sehr wichtig. Weitere Themenbereiche sind die Statusfrage, also die Frage, in welchem Verhältnis eine Person erwerbstätig und im Haushalt tätig gewesen ist, was eine unterschiedliche Bemessungsmethode nach sich zieht (gemischte Methode).

 

Eine erste Spezialisierung in diesem Bereich habe ich beim Rechtsdienst der sozialen Dienste der Stadt Zürich (SOD) gemacht, welche ich danach bei Prof. Dr. iur. Hardy Landolt noch weiter vertieft habe. Nun nach fast zehnjähriger Anwaltstätigkeit bei unzähligen Beschwerdeverfahren in diesem Bereich bringe ich die erforderliche Erfahrung mit. 

 

Haben Sie Fragen zum IV-Recht oder gar einen ablehnenden Vorbescheid oder eine ablehnende Verfügung von der IV-Stelle erhalten? Gerne berate ich Sie individuell und umfassend. Bitte sofort nach Eingang des Vorbescheides (30-Tage Frist zur Einwanderhebung!) bei mir melden.

 

Invalidenversicherung (IVG): Tätigkeiten
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