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Oliver Streiff

Handy halten oder Lesen während des Autofahrens - ein riskantes Manöver

Aktualisiert: 21. März 2023


Es ist fast Routine geworden: Wer im Strassenverkehr andere Autofahrer beobachtet, wird rasch feststellen, dass viele Strassenteilnehmer während dem Autofahren telefonieren, den Blick auf das Handy werfen oder SMS oder dergleichen lesen oder schreiben. Zugegebenermassen ist diese Verlockung zu einem grossen Grad

verständlich, ist das Handy heutzutage doch das intensivste genutzte Kommunikationsmittel. Und Gewohnheiten sind stark. Und dann kommt die Busse, der Führerausweisentzug usw., obwohl der Blick nur ganz kurz von der Strasse weg war. Zu Recht? In diesem Block finden Sie viele nützliche Informationen über die Rechtslage rund um das Thema ungenügende Aufmerksamkeit beim Fahren durch Halten des Handys oder anderer Gegenstände. Erstens erklären wir Ihnen das Rechtsverfahren und die Rechtspraxis. Zweitens erfahren Sie mehr über das Beweisrecht und worauf hier zu achten ist. Und am Schluss finden Sie unsere Kontaktangaben für den ersten Schritt, nämlich das Kennenlerngespräch mit der Prüfung der Sach- und Rechtslage. Wir wünschen viel Spass beim Lesen, damit Sie in Ihrer Situation zu mehr Klarheit kommen.


Bedauerlicherweise ist die Rechtspraxis, welches solches Verhalten unter Strafe stellt, sehr streng

Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer müssen ihr Fahrzeug ständig so beherrschen, dass sie ihren Vorsichtspflichten nachkommen können. Die Verkehrsregelverordnung (VVR) beschreibt dies in Art. 3 Abs. 1 VVR wie folgt:


«Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird».


Das Mass der Aufmerksamkeit, das Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden haben, hängt von den herrschenden Umständen ab. Konkret: Verkehrsdichte, örtliche Verhältnisse, Zeit, Sicht und voraussehbare Gefahrenquellen.


Sehr oft kontrollieren Polizeipatrouillen von einem bestimmten (verdeckten) Standort aus, können aber auch versteckt mobil unterwegs sein.


Was, wenn man von der Polizei angehalten wird?

Verweigern Sie in jedem Fall die Aussage. Widerstehen Sie der Versuchung, Aussagen machen zu müssen und berufen sich bei jeder Frage der Polizei - ausser Ihren Personalien - auf Ihr gesetzliches Aussageverweigerungsrecht. Sind Sie unsicher, holen Sie sich vor Ort und Stelle telefonisch anwaltschaftlichen Rat. Denn es obliegt dem Staat, Ihnen das strafrechtliche relevante Verhalten nachzuweisen. Oft zeigt die Praxis im späteren Verfahrensstadium, dass die Beweise nicht für eine Verurteilung oder für einen qualifizierten Tatbestand ausreichen. Unbedachte Selbstaussagen am Anfang können sich daher wie ein Eigengoal auswirken. Selbstverständlich können Aussagen immer noch zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren nachgeholt werden.


Daher: Aussage verweigern!

Es hängt nicht selten von den Details wie Dauer der Abwendung des Blicks, der Verkehrslage, der Position des Handy's oder der Papiere etc. ab, ob der vorgeworfene Sachverhalt bloss als Übertretung (Ordnungsbusse) oder als mittelschwere oder schwere Verkehrsregelverletzung qualifiziert wird. Es ist somit sehr wichtig, keine unüberlegten Aussagen zu Protokoll zu geben, auch wenn es gut gemeint ist. Aussagen können dann immer noch in einem späteren Verfahrensstadium gemacht werden. Die Erfahrung zeigt auch, dass die polizeilichen Wahrnehmungen (manchmal) nicht stimmen (können). Ein spezialisiert Anwalt kann helfen, dass Untersuchungsverfahren zu überwachen und sogar zu ergänzen, um auch entlastende Punkte in den Beurteilungsprozess des Staats einfliessen zu lassen.


Und es droht ein Führerausweisentzug...

Es gibt noch einen anderen wichtigen Grund, bereits im Strafverfahren einen Anwalt beizuziehen. Die strafrechtliche Erkenntnis (Freispruch, Strafbefehl, Urteil) legt fest, ob Sie bloss verwarnt oder den Führerausweis abgeben müssen, da der massgebende Sachverhalt im Bussenverfahren und nicht im Administrativmassnahmeverfahren vor dem Strassenverkehrsamt geklärt wird. Dass bedeutet, wenn Sie den Strafbefehl akzeptieren bzw. Sie die Rechtsmittelfrist im Strafbefehl unbenützt ablaufen lassen, dann können Sie später den Ihnen vorgeworfenen Sachverhalt (z.B. Halten des Handy's) und Ihre Einwendungen dazu tatsächlicher Art nicht mehr einbringen. Die Sache ist dann mehr oder weniger für Sie gelaufen.


Haben Sie einen Strafbefehl wegen Handy am Steuer oder dergleichen erhalten? Vorsicht: Es läuft eine 10-tätige Rechtsmittelfrist ab Erhalt der Verfügung, welche gewahrt werden muss. Es eilt!



Einschlägige Gerichtsentscheide zum Fahren wegen Handy am Steuer:

  • Das Schreiben eines SMS am Steuer wurde durch das Bundesgericht im Jahr 2009 als grobe Verkehrsregelverletzung eingestuft, welche gemäss Art. 90 Ziffer 2 Strassenverkehrsgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann (Urteil 6B_666/2009).

  • Neben der eigentlichen Bedienung des Fahrzeugs sind nur Tätigkeiten erlaubt, die nicht vom Autofahren ablenken. Ob Fahrzeuglenkerinnen und -lenker tatsächlich abgelenkt sind, hängt von den konkreten Umständen ab: Dauer der Ablenkung, Verkehrssituation, Sichtrichtung, Fahrzeug, Einfluss auf Körperhaltung etc. Laut Bundesgericht ist das Beherrschen des Fahrzeugs nicht gewährleistet, wenn Lenkerinnen und Lenker mit dem Mobiltelefon in der Hand oder eingeklemmt zwischen Kopf und Schulter während der Fahrt telefonieren (BGE 120 IV 63).

  • Lastwagenchauffeur X., der mit der einen Hand die Funkmuschel ans Ohr hielt und wegen des zu kurzen Kabels den Kopf stark nach unten neigen musste, wurde der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt und zu einer Busse verurteilt (Urteil 6B_2/2010). Seine Körperhaltung hat die Bedienung des Fahrzeugs erschwert.

  • Das Halten eines Handy während 15 Sekunden während der Fahrt – ohne zu telefonieren, ohne andere Manipulation und angesichts der konkreten Umstände – erschwert laut Bundesgericht in keiner Weise die Verfügbarkeit der sich allenfalls nicht am Lenkrad befindlichen Hand. Es handelt sich nicht um eine lange Dauer im Sinne der Rechtsprechung. Der Lenker hatte seinen Blick stets auf die Strasse gerichtet. Er hätte jederzeit auf die Verkehrsgeschehnisse reagieren können (Urteil 6B_1183/2014).


Ich hoffe, Sie konnten aus vorliegendem Blog nützlich Informationen für Ihre jetzige Situation ziehen. Benötigen Sie weitergehende anwaltschaftliche Beratung oder Vertretung, stehe ich Ihnen mit meiner 15-jährigen Berufserfahrung im Strassenverkehrsrecht als selbständiger Anwalt und nebenamtlicher Richter zur Verfügung. Profitieren Sie von dieser einzigartigen Erfahrung. Gerne kläre ich Sie über alle wesentlichen Punkte sowie das Verfahren auf. Ich bringe die Sache rasch auf den Punkt. Urteilen Sie selbst. Alles Wissenswerte finden Sie auf der Homepage.


lic. iur. Oliver Streiff, Rechtsanwalt und Experte in Strassenverkehrs- und Haftpflichtrecht



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