Fehler während der Arbeit passieren. Insbesondere im Bauhauptgewerbe sowie in der Industrie ist das Gefahrenpotential gross. Häufig sind Unfälle Folge mangelnder Instruktion, Organisation bis hin zu fehlender Überwachung der Arbeitsabläufe. Arbeitnehmer arbeiten unter nicht SUVA-konformen Bedingungen. Und da braucht es manchmal nur einer Unachtsamkeit oder einer Kette ungünstiger Zufälle, und der Arbeitsunfall ist da. Nicht selten mit mit einschneidenden Folgen für Beruf und Familie. Wie sieht die Rechtslage aus?
Grundsätzlich gilt: Für Arbeitsunfälle hat der verantwortliche Betrieb, ggf. fehlende Mitarbeiter, einzustehen, während die Unfallversicherung in die Vorleistungen tritt. Meist ist eine Haftung gegeben, da der Betrieb von (vermeintlich) günstigeren aber mangelhaften Arbeitsabläufen profitiert. Er trägt somit die Verantwortung, wenn etwas schief läuft. Zwar decken die gesetzlichen Unfallversicherungen das Risiko Unfall ab und erbringen für verunglückte Arbeitnehmer Taggelder, im Falle einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit sogar eine (Teil-)Rente. Häufig sind über die Unfallversicherung aber nicht sämtliche Kosten und künftigen Unwägbarkeiten abgedeckt. Viele Firmen decken deshalb dieses Risiko mit einer zusätzlichen Betriebshaftpflichtversicherung ab. Dennoch ist hier Vorsicht geboten: Viele Verunfallte zögern zu lange, ihren Arbeitgeber (oder Mitarbeiter) zu belangen. Nicht selten fallen sie am Schluss zwischen Stuhl und Bank: Die Suva stellt die Taggeldleistungen ein, der Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis und die Arbeitslosenkasse weigert sich, – mangels Vermittlungsfähigkeit – Zahlungen zu erbringen. Nicht selten verjähren Ansprüche, da Arbeitnehmer zu lange mit der Forderungserhebung zuwarten. Verständlich, ist es doch ihr Arbeitgeber. Dennoch: Der haftpflichtrechtliche Aspekt ist daher sehr wichtig und hier kann ich Sie mit meiner 10-jährigen Erfahrung auf diesem Gebiet unterstützen und begleiten. Ich prüfe die Sach- und Rechtslage für Sie und fordere für Sie den finanziellen Schaden sowie eine Genugtuung bei der Haftpflichtversicherung des fehlbaren Betriebes ein. Häufig geht dem Zivilverfahren ein langes Strafverfahren (fahrlässige Körperverletzung) voraus. Auch hier kann ich Sie begleiten und beraten. Ihr Leben soll soweit wie möglich normal weitergehen.
Rechtliche Diskussionen und Unterstützungsbedarf kann es auch geben, wenn ein Teilverschulden des Arbeitnehmers mitschwingt. Führt dies zu einer Herabsetzung des Schadenersatzanspruchs oder gar sogar zur Haftungsbefreiung? Wir setzen uns für Sie ein, dass der Betrieb die volle Haftung übernimmt.
Und wie profitieren Sie von unserem Angebot? Das ist ganz einfach: Sie melden sich bei mir und können die Last abgeben. Wichtig in Bezug auf die Anwaltskosten ist zu wissen, dass bei ausgewiesener Haftung des Arbeitgebers der Betrieb die anfallenden Anwaltskosten (zu einem grossen Teil) tragen muss. Anwaltskosten gelten gemäss Bundesgericht als haftpflichtrelevanter Schadensposten. Gerne kläre ich Sie darüber in einem Gespräch auf. Je früher desto besser,
Ich freue mich auf Ihren Anruf und stehe Ihnen mit all meiner Expertise bei. Klienten sind bei mit gut beraten.
lic. iur. Oliver Streiff, Rechtsanwalt bei Streiff-Rechtsanwälte, Glarus, Freienbach SZ und Zürich, München
Arbeitsunfall und Arbeitgeberhaftung
Comments